AGB

I. Geltungsbereich
1. Unsere sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des Kunden, wird ausdrücklich widersprochen, und zwar insbesondere auch für den Fall, dass diese uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
2. Alle technischen Angaben innerhalb unseres Katalogs zu Beständigkeiten, Verwendbarkeit, Einsatzbedingungen, gesetzlichen Vorschriften, Prüfungen, Zertifikate, etc. unserer Produkte haben zum Zeitpunkt der Drucklegung Gültigkeit. Technische Änderungen behalten wir uns generell vor! Im Rahmen des technischen Fortschritts bleiben Abbildungen, Maße und Beschreibungen unverbindlich!
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Vertragsabschluss
1. Alle unsere Angebote, ob schriftlich oder mündlich, und unsere Katalogpreise sind freibleibend, also unverbindlich. Verträge kommen durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande.
2. Alle unsere Angaben, Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten, Katalogen oder sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Sortimentsänderungen und Änderungen der technischen und optischen Ausführung müssen wir uns vorbehalten.
3. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere, soweit sie von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Unsere Mitarbeiter sowohl im Innendienst als auch Außendienst sind nicht befugt, von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen, soweit sie nicht aufgrund Gesetz und ausdrücklicher rechts-geschäftlicher Vollmacht dazu befugt und beauftragt sind.
4. Meint der Kunde, dass die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung, schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der Auftragsbestätigung und/oder die unverzügliche Rüge, so gilt unsere Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich.
5. Unser Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss zu spezifizieren, also Informationen über die beabsichtigte Verwendung, Art der Verarbeitung und Anforderung in chemischer, thermischer und mechanischer Hinsicht unaufgefordert mitzuteilen.

III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich in EURO und falls nicht anders vereinbart ab Werk Nürnberg. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Dies gilt für Preisangaben in Angeboten, Katalogen und Preislisten, soweit nichts anderes vermerkt ist.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurden, rechnen wir zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Preisen ab, sofern der vereinbarte Liefertermin der bestellten Ware erst nach mehr als 3 Monaten, gerechnet ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung, liegt.
3. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen zu der bestätigten Zeit. Sie gelten nicht für Nachbestellungen.
4. Unsere Netto-Katalogpreise sind nur ab einem Mindestauftragswert von EURO 100,00 gültig. Unter diesem Limit erfolgt ein Mindermengen- Zuschlag von EURO 20,00.
5. Unabhängig vom Auftragsumfang behalten wir uns vor, Rüstkosten zu berechnen.
6. Zusatzbedingungen für Abrufaufträge: Der Abrufauftrag wird mit dem Ziel geschlossen, eine langfristige, kontinuierliche Lieferung des Vertragsgegenstandes sicherzustellen. Die Abnahme der bestätigten Menge hat innerhalb der vereinbarten Laufzeit zu erfolgen. Sollte dies bei plötzlichem Bedarfsrückgang nicht möglich sein, müssen wir uns rückwirkend, spätestens jedoch nach Ende der Laufzeit, eine Preiskorrektur und Neuberechnung vorbehalten. In der Regel wird die gesamte Abrufmenge geschlossen gefertigt. Sollte das nicht möglich sein, müssen wir uns Preiskorrekturen während der Laufzeit vorbehalten, falls sich durch außergewöhnliche Ereignisse Kostensteigerungen ergeben.

IV. Versand, Lieferung und Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Die von uns genannten Lieferzeiten und Liefertermine sind annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Liefertermin oder eine exakt bestimmte Lieferfrist ohne jeden Vorbehalt und durch uns schriftlich als ausdrücklich verbindlich vereinbart worden ist. Die Überschreitung nur annähernder Lieferzeiten und Liefertermine entbinden unsere Kunden nicht von der Abnahme und Zahlungsverpflichtung.
2. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
3. Lieferungen erfolgen generell unfrei zzgl. Versand- und Verpackungskosten.
4. Lieferungen von Kunstschaum und Gummi-Metallverbindungen erfolgen ab Werk, es sei denn, es wird ausdrücklich anderes vereinbart.
5. Versandweg und Versandmittel, Spediteur und Frachtführer bestimmen wir, sofern nicht schriftlich abweichendes mit unserem Kunden vereinbart ist.
6. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Versendung durch eigene oder fremde Fahrzeuge geht die Gefahr mit Ablieferung an den Spediteur oder die eigenen Transportpersonen auf den Kunden über. Ist freie Anlieferung vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Ankunft des Fahrzeuges am Lieferort. Die Anlieferung erfolgt zu ebener Erde der Lieferantenanschrift bzw. an die mit dem Fahrzeug nächst erreichbare Stelle. Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Für Abhandenkommen oder Beschädigungen der Ware nach Gefahrübergang haften wir nicht. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel zeigen, vom Kunden unbeschadet seiner Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche aus Ziffer IX. entgegenzunehmen. Tut er das nicht, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden nach pflichtgemäßem Ermessen zu lagern.
8. Teillieferungen sind uns gestattet. Sie sind selbständige Lieferungen, insbesondere auch im Hinblick auf damit im Zusammenhang stehende Nebenkosten, wie z.B. Porti, Verpackungskosten, Lieferkosten etc..
9. Minder- bzw. Mehrlieferungen in Höhe von +/- 10% sind zulässig.

V. Lieferverzug
1. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Streiks und Aussperrung sowohl in unseren Betrieben als auch in Drittbetrieben sowie sonstige Betriebsstörungen, Feuer, Transportstörungen oder Verknappungen wesentlicher Roh-, Hilfs-, Betriebs- oder Baustoffe. Das gleiche gilt auch, wenn diese Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellten Ereignissen bei unseren Lieferanten auftreten.
2. In all den vorgenannten Fällen durch uns nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsstörungen sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sofern eine Belieferung aufgrund des Ereignisses unmöglich geworden ist, vom noch nicht erfüllten Teil des  Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. In den Fällen höherer Gewalt oder diesen gleichgestellten Umständen kann der Kunde von uns schriftlich die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht binnen angemessener Frist, kann der Kunde von den betroffenen Verträgen bzw. Vertragsteilen zurücktreten.
3. Für unsere Haftung auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges gelten die Bestimmungen in Ziffer X.

VI. Verpackung
Wir verwenden nahezu ausschließlich recyclingfähige Verpackungen, die umweltfreundlich entsorgt werden können. Soweit es die Verpackungsverordnung vorgibt, nehmen wir unsere Verpackung nach vorheriger Absprache mit uns zurück. Der Rückversand muss kostenfrei an uns vorgenommen werden. Die Kosten für Handling und Entsorgung berechnen wir unserem Kunden zum Selbstkostenpreis.

VII. Werkzeug-Beschaffung und -Einsatz, Sicherungseigentum an Werkzeugen
1. Werkzeugkosten sind nach Vorlage von Ausfallmustern sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Werkzeuge werden von uns den Erfordernissen entsprechend verwahrt und während der zugesagten Standzeiten gewartet. Die Aufbewahrung der Werkzeuge erfolgt durch uns bis max. 3 Jahre nach Auslauf der Fertigung. Danach wird das Werkzeug dem Kunden zur Abholung zur Verfügung gestellt. Holt der Kunde das Werkzeug nicht ab, werden ihm Lager- und Wartungskosten in Höhe von pauschal EURO 250,00 pro Jahr zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde das Werkzeug trotz Mahnung nicht abholen, sind wir nach Ablauf eines Jahres nach Aufforderung zur Abholung des Werkzeuges und nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das Werkzeug auf Kosten und zu Lasten des Kunden nach unserer Wahl zu verwerten oder zu vernichten. Einen etwaigen Verwertungserlös zahlen wir nach Abzug unserer Kosten an den Kunden aus. Für Kundenwerkzeuge, die länger als 5 Jahre im Einsatz waren bzw. bei uns lagern, besteht kein Versicherungsschutz.
2. Solange ein von uns im Kundenauftrag hergestelltes Werkzeug zum Zwecke der Herstellung von Produkten für den Kunden bei uns verwahrt wird, verbleibt es in unserem Eigentum. Dies gilt auch nach vollständiger Zahlung des Werkzeugs durch den Kunden. Wird das Werkzeug vom Kunden beigestellt, so überträgt er uns das Eigentum hieran zur Sicherung die in Satz 4 bezeichneten Forderung. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung sämtlicher im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens offener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (Sicherungseigentum). Im Falle des Verzugs sind wir nach eigener Wahl berechtigt, das Werkzeug zu verwerten oder zum Zeitwert selbst zu übernehmen. Ziff. XIV Abs. 4 §1 gilt entsprechend.
3. Stellt der Kunde Einbauteile bei, so ist er verpflichtet, nach Absprache mit uns diese rechtzeitig und frei Werk auf seine Kosten, in einwandfreier Beschaffenheit und ordnungsgemäß verpackt, anzuliefern. Der Kunde ist für die fehlerlose Beschaffenheit der von ihm bereitzustellenden Teile und Stoffe allein verantwortlich und haftet für die uns aus etwaigen Fehlern entstehenden Schäden. Weder für die Geeignetheit der beigestellten Einbauteile noch für deren Maßhaltigkeit übernehmen wir eine Haftung. Unsere Prüfungspflicht hinsichtlich der bereitgestellten Einbauteile beschränkt sich darauf, was mit bloßem Auge erkennbar ist.  Für Ausschuss ist eine Mehrlieferung von 5 % erforderlich.
4. Für den Fall, dass der Kunde die beizustellenden Einbauteile nicht fristgerecht oder in einwandfreier, von uns ohne weiteres zu verarbeitender Beschaffenheit zur Verfügung stellt, muss der Liefertermin neu vereinbart werden.

VIII. Sonderbestimmungen für Aufträge nach Zeichnungen und Modellen
1. Auch soweit wir nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen liefern, sind diese für uns nur verbindlich, soweit es unter Berücksichtigung werkstoff- und fertigungsüblicher Toleranzen die Formgebung anbetrifft.
2. An unseren Zeichnungen, Mustern und Modellen behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Falls wir nach Muster, Zeichnung und Modellen des Kunden liefern, trägt dieser die alleinige Verantwortung und Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung untersagt wird, sind wir ohne Prüfung der Rechtsverhältnisse berechtigt, die Herstellung und Lieferung bis zur endgültigen Klärung einzustellen. Uns dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Für allen unmittelbaren und mittelbaren Schaden, der uns im Zusammenhang mit der Verletzung etwaiger Schutzrechte erwächst, hat der Kunde Ersatz zu leisten. Für etwaige Prozesskosten hat er einen angemessenen Vorschuss zu bezahlen.

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht in Bezug auf Schlecht- und Falschlieferungen gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Anzeige des Kunden hat schriftlich zu erfolgen. Die Anzeige ist an die Otto Haas KG zu senden. Sofern wir dem Kunden ein Formular zur Mängelanzeige überlassen haben, ist die Anzeige nur wirksam, wenn der Kunde sich dieses Formulars bedient. Mängel sind binnen einer Woche seit Kenntnis des Kunden vom Mangel anzuzeigen, spätestens jedoch seit Ablieferung der Ware an den Kunden, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei gehöriger Untersuchung nicht erkennbar war. Die Rechtzeitigkeit der Anzeige beurteilt sich nach dem Zeitpunkt deren Zugangs bei uns.
2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist er wie ein Kaufmann nach §377 des Handelsgesetzbuches zur Untersuchung und Rüge gemäß §377 HGB verpflichtet. Die Bestimmungen in Ziffer 1 gelten entsprechen. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden (Unternehmer) abgeschlossen wird.
3. Kunden, für die die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß Ziffer 1 und 2 nicht gilt, sind zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige offensichtlicher Mängel verpflichtet; dasselbe gilt für nicht offensichtliche Mängel, soweit und sobald der Kunde tatsächliche Kenntnis erlangt hat. Bei unterlassener, nicht frist- oder nicht formgerechter Anzeige gilt die Ware als genehmigt. Unverzüglich ist ein Zeitraum von höchstens einer Woche seit tatsächlicher Kenntnis seitens des Kunden; sofern offensichtliche Mängel betroffen sind, beginnt die Frist spätestens seit Ablieferung. Offensichtlich ist ein Mangel, der auch dem durchschnittlichen nichtkaufmännischen, mit dem Vertragsgegenstand nicht besonders vertrauten Kunden ohne Prüfungsaufwand auffällt.

X. Haftungsbeschränkungen
1. Unsere vertragliche verschuldensabhängige Haftung auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Pflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Ferner wird die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, die also weder gesetzlicher Vertreter noch leitende Angestellte sind, ausgeschlossen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nur, soweit nicht Sach- oder Personenschäden betroffen sowie nicht Kardinalpflichten verletzt sind; zu einem Sach- bzw. Personenschaden gehören auch die durch einen Sach- bzw. Personenschaden mittelbar oder unmittelbar hervorgerufenen Vermögensschäden. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung.
2. Soweit nicht bereits die Haftung gemäß Ziff. 1 ausgeschlossen ist, wird unsere vertragliche, verschuldungsabhängige Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche, verschuldensabhängige Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Satz 2 und 3) beschränkt. Wir haften
a) für jedes zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis, also insbesondere für jedes haftungsbegründende Tun oder Unterlassen, nur bis zu einem Höchstbetrag, und zwar für Sachschäden bis EURO 1.000.000,00. Mehrere Schäden aus Lieferungen gleicher Sachen, die mit gleichen Mängeln behaftet sind, gelten als auf einem einzigen haftplichtbegründenden Ereignis beruhend; dasselbe gilt für mehrere Schäden, die auf derselben Ursache beruhen.
b) Im Übrigen für jedes zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis in Höhe des typisch vorhersehbaren Schadens. Ziff. 2. a) letzter Satz gilt entsprechend.
c) Im Fall des Lieferverzuges für jede angefangene Woche des Verzugs bis 0,5% des auf den nicht rechtzeitig gelieferten Gegenstand entfallenden Preises (ohne Umsatzsteuer, Fracht und sonstige Kosten), höchstens jedoch bis 5%.
Die in lit. a) bis lit. c) des vorstehenden Satzes bestimmten Haftungsbeschränkungen gelten zu unseren Gunsten nebeneinander.
3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 2 gelten für Kunden, die Unternehmer (Ziff. 2 Satz 1), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Soweit wir nicht wegen Verzuges oder der Verletzung von vertragswesentlichen Verpflichtungen haften, gilt die Haftungsbeschränkung nur für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, die also weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte sind.
4. Die vorstehenden Regelungen zu Ziff. 1 bis 3 gelten auch für Ansprüche des Kunden gegen unsere Erfüllungsgehilfen und deren Erfüllungsgehilfen;  dasselbe gilt für unsere gesetzlichen Vertreter und Organe.
XI. Gewährleistung
1. Für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien haften wir im Rahmen der Reichweite der Garantie unbeschränkt; im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Absatzes. Die verschuldensabhängige Haftung unsererseits auf Ersatz von Mangelschäden einschließlich dem entgangenen Gewinn ist nach Maßgabe der Ziff. X Ziff. 1. ausgeschlossen und nach Maßgabe der Ziff. X Ziff. 2 Satz 2 und Satz 3 beschränkt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche – zu Schadenersatzansprüchen siehe vorstehend Ziff. XI. Abs. 1. Satz 2 - auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wir sind berechtigt, im Falle des Vorliegens von Mängeln zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Handelt es sich um Mängel an einem Bauwerk oder um Mängel an einer Sache, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet wird und verursacht die Mangelhaftigkeit des Bauwerkes, so gilt die gesetzliche Verjährung von 5 Jahren, § 438 Abs. 2 BGB.
4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.


XII. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Aufrechnungsausschluss
1.1. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit dem Erhalt der Rechnung sofort zahlungsfällig und ohne jeden Abzug spätestens zum in der Rechnung angegebenen letzten Zahlungstermin frei Zahlungsstelle an uns zu bezahlen. Bei Scheckeinreichungen fallen Gebühren in Höhe von 20,- € an. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto oder der Barzahlung bei uns maßgebend.
1.2. Der Kunde kommt durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Zahlungsverzug, ohne Mahnung mit Ablauf des in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatums, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung 5 € bis 10,50 € zu berechnen. Die Geltendmachung der Pauschale gem. § 288 Abs. (6) BGB in Höhe von 40,- € bleibt vorbehalten. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle unsere Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir dann nur noch gegen Vorauskasse verpflichtet.
2. Wir nehmen nur rediskontfähige und ordnungsgemäße versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Zusammenhang bei Wechselhereinnahmen entstehende Nebenkosten wie Diskontspesen, Einzugsgebühr etc. übernimmt der Kunde. Diese Nebenkosten sind sofort fällig und sofort zahlbar. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert frei verfügen können.
3. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4. Zahlungen an für uns handelnde Personen können nur gegen Vorlage einer ausdrücklichen, schriftlichen Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung befreiend geleistet werden.
5. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, bestimmen wir Verrechnung eingehender Zahlungen.
6. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Rückgabeübertragung des mittleren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich, in den genannten Fällen den Betrieb des Kunden zu betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Die selben Rechte stehen uns zu, wenn konkrete Tatsachen in der Person oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Veränderungen ergeben, die auf eine baldige Zahlungseinstellung schließen lassen. Bei Zahlungsverzug steht uns darüber hinaus das Recht zu, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen sowie die Sicherheit zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten.
7. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Kunden ist diesem nur gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung an einen Dritten abzutreten. Der Kunde darf seine Ansprüche und Rechte aus der Geschäftsbeziehung nicht abtreten, es sei denn, wir haben einer Abtretung schriftlich zugestimmt; § 354 a des Handelsgesetzbuches bleibt unberührt.
9. Hinweis für unsere Kunden, die Mitglied in einem Einkaufsverband sind: Unser Zahlungsanspruch aus unserem Vertrags-/Lieferungsverhältnis mit Ihnen erlischt erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto; mit dieser Maßgabe sind wir mit einer Zahlungsabwicklung über Ihren Einkaufsverband einverstanden.

XIII. Datenschutz
1. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
2. Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen des Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.


XIV. Eigentumsvorbehalt und Verarbeitungsklausel
1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen geht erst auf den Kunden über, wenn
a) der Kunde den Kaufpreis für die gelieferte Sache bezahlt hat
b) sämtliche Schadensersatzforderungen von uns wegen Verzugs des Käufers mit der Kaufpreiszahlung erfüllt sind und
c) sämtliche anderen, im Zeitpunkt der Lieferung unsererseits gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehenden oder späteren Forderungen erfüllt sind.
2. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wird der Kunde zur Weiterveräußerung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen ermächtigt und tritt seine aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an uns ab.
a) Der Kunde wird nur zur Weiterveräußerung an solche Dritte ermächtigt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung nicht ausgeschlossen oder beschränkt haben. Der Kunde ist nicht ermächtigt, solange die Abtretung seines aus der Weiterveräußerung ergebenden Anspruchs aus anderen als den im vorstehenden Satz genannten Gründen unwirksam ist, etwa in Folge einer Abwehrklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Der Kunde ist außerdem nur zur Weiterveräußerung ermächtigt, wenn die unter dem Eigentumsvorbehalt liegenden Sachen von ihm im Zeitpunkt der Lieferung zur Weiterveräußerung bestimmt sind.
b) Die Abtretung der sich aus der Veräußerung ergebenden Forderung des Kunden an uns wird auf den Rechnungswert der von uns gelieferten Sachen beschränkt.
c) Der Kunde wird zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt; dies gilt nicht, wenn und solange sich der Kunde sich mit einer gesicherten Forderung (Ziff.1) in Zahlungsverzug befindet, zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
3. Soweit der Kunde mit den von uns gelieferten Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue bewegliche Sache herstellt, wird vereinbart, dass wir nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Hersteller gelten und das Eigentum an der neuen Sache erwerben (Verarbeitungsklausel).
a) Der Eigentumserwerb von uns an der neu hergestellten beweglichen Sache beschränkt sich auf einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der neu hergestellten beweglichen Sache zum Wert der von uns gelieferten und verarbeiteten oder umgebildeten Sache. Maßgeblich ist der Wert der von uns gelieferten Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Wert der von uns gelieferten und verarbeiteten oder umgebildeten Sache dem Rechnungsbetrag entspricht.
b) Der Kunde wird zur Weiterveräußerung der neu hergestellten beweglichen Sache ermächtigt und tritt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an uns ab; Ziffer 2 lit. B) gilt sinngemäß. Der Kunde wird zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt; Ziffer 2 lit. B) gilt sinngemäß.
c) Aufgeschoben durch den Eintritt der unter Ziffer 1 lit. a) bis c) bezeichneten Bedingungen wird der Übergang des Eigentums an der neu hergestellten beweglichen Sache auf den Kunden vereinbart.
4. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich Mitteilung im Falle eines Zugriffs Dritter auf die unter dem Eigentumsvorbehalt von uns stehenden Sachen zu machen und uns sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Geltendmachung unseres Vorbehaltseigentums erforderlich oder nützlich sind; dies gilt insbesondere bei einer Pfändung Dritter. Als unter dem Eigentumsvorbehalt stehend gelten auch die von der Verarbeitungsklausel (Ziffer 3) erfassten neu hergestellten beweglichen Sachen. Im Falle des Zugriffs Dritter hat der Kunde alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung der Sache erforderlich sind. Eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung besteht auch im Falle der Beschädigung oder Vernichtung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sache. Außerdem ist der Kunde zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet, wenn die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen an einen anderen Ort verbracht werden.
5. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, die Herausgabe der unter dem Eigentumsvorbehalt oder unter die Verarbeitungsklausel (Ziff. 3) fallenden Sachen zu verlangen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern § 503 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XV. Rücksendung
Erfolgen Rücksendungen ohne unser vorher ausdrücklich erklärtes Einverständnis, können wir die Annahme verweigern. Die mit unserem Einverständnis zurückgesandte Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden. Die Rücksendung erfolgt frachtfrei und stets auf Gefahr des Rücksenders, auch bei Abholung durch uns. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe abzüglich der uns entstehenden Kosten und etwaigen Wertverlusten, mindestens jedoch abzüglich eines Anteils von 10% des Rechnungsbetrages. Der Rücksendung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem der Grund der Retoure und mit welcher Lieferschein- und Rechnungs-Nr. die Ware von uns an den Kunden geliefert worden ist, hervorgeht. Ohne diese Angaben können wir die Gutschrift verweigern. Rücksendungen unter einem Warenwert von EURO 50,00 werden in Anbetracht der Bearbeitungs- und Verwaltungskosten nicht gutgeschrieben. Kürzungen bzw. Abzüge oder Einbehalte auf Grund von Rücksendungen ohne unsere vorherige Gutschriftserteilung werden von uns nicht anerkannt.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand unter Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB hinsichtlich aller Leistungen, Ansprüche und Verpflichtungen, auch aus Wechsel und Scheck, ist unser Sitz Nürnberg. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden, die sich aus und im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen und unserer Geschäftsbeziehung entstehen, mögen sie auf vertraglicher, quasivertraglicher, deliktischer oder sonstiger gesetzlicher Grundlage beruhen, sind nach dem für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses maßgebenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der Haager Kauf-Rechtsabkommen und des Uncitral-Abkommens zu beurteilen. Das gilt auch für Fragen der Form.

XVII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam. Die Parteien sind sich bereits einig, dass unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
Unsere früheren Bedingungen treten hiermit außer Kraft.